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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Conectare Consulting  Geltungsbereich/Vertragsgegenstand

Conectare Consulting vermittelt Ärztinnen und Ärzte sowie medizinisches Fachpersonal (im Folgenden als Kunde bezeichnet) in feste Anstellungsverhältnisse, als Honorarkräfte an Kliniken, Praxen und Einrichtungen (im Folgenden als Einrichtung bezeichnet) europaweit. Desweiteren vermittelt Conectare Consulting Praxisübernahmen-/Verkäufe. Voraussetzung für die Vermittlung ist ein unterschriebener Vermittlungsauftrag zwischen Conectare Consulting und seinen Kunden/Einrichtungen. Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten, für die Geschäftsbeziehungen zwischen Conectare Consulting und seinen Kunden/Einrichtungen.

 

§2 Vermittlungsprozess/Leistungen

Conectare Consulting verfügt über ein Portfolio und Netzwerk von Kunden und vermittelt diese als Honorarkräfte, in feste Anstellungsverhältnisse oder zur Praxisnachfolge. Kunden/Einrichtung beauftragen Conectare Consulting mit der Vermittlung. Als weitere Serviceleistung werden neben der Vermittlung außerdem die Verhandlungen zwischen der Einrichtung und dem Kunden, die Zusammenstellung von Informationen und die organisatorische Vorbereitung der Kunden sowie das Erstellen der Honorarrechnung beinhalten. Bei Vermittlungen mit Beteiligten nicht deutscher Einrichtungen/Kunden hilft Conectare Consulting bei der Besorgung von Dokumenten und Formularen die zum Vermittlungsprozess nötig sind. Conectare Consulting steht vor, während und nach der Vermittlung als Ansprechpartner zur Verfügung.

 

§3 Vermittlungsvertrag

Durch die Beauftragung von Conectare Consulting durch den Kunden/Einrichtung kommt ein Vermittlungsauftrag zustande. Dieser bedarf der Schriftform und muss von dem Kunden/Einrichtung unterschrieben werden.

 

§4 Erbringung von Dienstleistungen

Der Kunde und die Einrichtung vereinbaren über Conectare Consulting das Erbringen von Dienstleistungen. Diese können auf eine bestimmte Zeit (Honorartätigkeit) oder unbefristet (Festanstellung) vereinbart werden.

 

§5 Pflichten des Kunden/Einrichtung

Die Kunden sind verpflichtet, Conectare Consulting alle nötigen Dokumente und Unterlagen die für den Vermittlungsprozess nötig sind zugänglich zu machen. Desweiteren verpflichten sich die Kunden keine Absprachen an Conectare Consulting vorbei mit einer Einrichtung zu treffen wenn Conectare Consulting den Kontakt zwischen beiden vermittelt hat. Die Einrichtungen sind verpflichtet, keine Absprachen an Conectare Consulting vorbei mit Kunden zu treffen wenn Conectare Consulting den Kontakt zwischen beiden vermittelt hat. Die Kunden/Einrichtungen verpflichten sich im Falle einer Honorartätigkeit Conectare Consulting die geleisteten Arbeitsstunden des Kunden mitzuteilen.

 

§6 Vermittlungsprovision bei Honorartätigkeit

Für die Vermittlung einer Honorarkraft berechnet Conectare Consulting der Einrichtung eine Vermittlungsprovision. Die Vermittlungsprovision wird mit Beginn der Honorartätigkeit fällig und wird wöchentlich/monatlich mit der Einrichtung abgerechnet. Die Vermittlungsprovision richtet sich nach dem Stundensatz der vermittelten Honorarkraft. Bei einer erneuten Vermittlung der Honorarkraft oder einer anderen an die Einrichtung wird erneut eine Provision fällig. Falls während oder nach (12 Monate) einer Honorartätigkeit eine Festanstellung zwischen dem Kunden und der Einrichtung entsteht, verlangt Conectare Consulting von der Einrichtung eine Provision laut §7 Vermittlungsprovision bei Festanstellung. Damit sind alle Ansprüche von Conectare Consulting abgegolten. Alle Provisionen verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

§7 Vermittlungsprovision bei Festanstellung

Für die Vermittlung eines Kunden in eine Festanstellung berechnet Conectare Consulting eine Vermittlungsprovision. Die Vermittlungsprovision richtet sich nach dem Bruttomonatsgehalt des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn eine Festanstellung in Folge einer von Conectare Consulting vermittelten Honorarvertretung erfolgt. Die Vermittlungsprovision wird mit Abschluss eines Arbeitsvertrages fällig. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag als befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird. Die Vermittlungsprovision ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung zu zahlen. Damit sind alle Ansprüche von Conectare Consulting abgegolten. Alle Provisionen verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

§8 Identitätsprüfung/Qualifizierungsnachweise

Conectare Consulting prüft alle Dokumente und Formulare der Kunden nach bestem Wissen auf rechtliche und fachliche Qualifizierung. Dies entbindet die Einrichtung nicht von der Verpflichtung die Qualifizierung der durch Conectare Consulting vermittelten Kunden selbstständig festzustellen.

 

§9 Freiberuflichkeit der Kunden im Falle einer Honorartätigkeit

Der Kunde übt seine Tätigkeit freiberuflich aus. Die Honorartätigkeit ist zeitlich begrenzt. Die Vertragsgestaltung zwischen Einrichtung und Kunden obliegt den jeweiligen Vertragsparteien unter Zuhilfenahme von Conectare Consulting. Die Einrichtung ist nicht alleiniger Arbeitgeber des Kunden.

 

§ 10 Verhinderung des Kunden

Sollte der Kunde die vereinbarte Dienstleistung unverschuldet nicht erbringen können, wird er die Einrichtung und Conectare Consulting umgehend informieren. In diesem Fall wird der Einrichtung mitgeteilt, ob ein anderer Kunde zur Verfügung steht. Es besteht jedoch keine Pflicht zur Leistungserbringung seitens der Conectare Consulting.

 

§11 Vergütung der Leistungen des Kunden

Die Einrichtung und der Kunde halten sich bei der Vergütung an die an Conectare Consulting übermittelten Konditionen. Bei Änderung ist Conectare Consulting unverzüglich zu benachrichtigen. Die Vergütung wird direkt vom Unternehmen an den Kunden gezahlt.  

 

§12 Geschäftsschutz

Die Vermittlung eines Kunden erfolgt ausschließlich über Conectare Consulting. Die Einrichtung und der Kunde verpflichten sich, für die Dauer von 12 Monaten keine Verträge unter Ausschluss von Conectare Consulting abzuschließen, insbesondere nicht um Provisionszahlung an Conectare Consulting zu umgehen. Bei Zuwiderhandlung hat Conectare Consulting Anspruch auf eine Konventionalstrafe in Höhe von 7500,-EUR (zzgl. MwSt.)

 

§13 Haftung

Conectare Consulting prüft die Identität und die berufliche Qualifikation der Kunden anhand vorliegender Dokumente soweit möglich. Die Einrichtung verpflichtet sich, die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen des Kunden unabhängig davon festzustellen. Conectare Consulting haftet nicht für Schadensersatzverpflichtungen aus der Tätigkeit der vermittelten Kunden.

 

§14 Informationspflicht

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, den Stand etwaiger Verhandlungen in regelmäßigen Abständen mitzuteilen und das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages unverzüglich anzuzeigen. Im Falle von Honorarvertretungen sind die geleisteten Einsatzzeiten und Stunden Conectare Consulting auf Nachfrage mitzuteilen.

 

§15 Datenschutz

Conectare Consulting weist nach §33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass die Daten in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Es ist sichergestellt, dass diese Daten nicht unbefugten Personen zur Kenntnis gelangen.

 

§16 Verjährung von Ansprüchen

Ansprüche aus diesem Vertrag müssen von allen Parteien spätestens sechs Monate nach Beendigung einer Honorarvertretung bzw. spätestens sechs Monate nach Vertragsabschluss für eine Festanstellung schriftlich geltend gemacht werden. Nicht in dieser Form geltend gemachte Ansprüche gelten als verwirkt.

 

§17 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Siegen.

 

§18 Schlussbestimmung, salvatorische Klausel

Sämtliche Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien bestätigen, dass die vorgenannten Bestimmungen im Einzelnen ausgehandelt worden sind.

Hilchenbach, 08.08.2011

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